Satzung
Satzung
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Helfer für Tierseelen in Not e.V.
Ludwigshafen am Rhein
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Ist die Förderung des Tierschutzes und der Mildtätigkeit.
(2) Der Zweck wird insbesondere Verwirklicht durch Veranstaltungen Erlöse zu erwirtschaften und Spenden zu sammeln um diese wohltätigen Zwecken zuzuführen. Im nationalen und internationalen Bereich dürfen diese Gelder ausschließlich an anerkannte gemeinnützige Institutionen und an bedürftige Personen wie zum Beispiel Obdachlose, Kranke und Schwerkranke Menschen, gespendet werden.
(3) Der Verein möchte die Förderung des Tierschutzes in Deutschland finanziell und durch Patenschaften (Futterpatenschaften als auch Tierarztkosten-Patenschaften) unterstützen, welche Bedürftigkeit nachweisen können. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Tier im Tierheim abgegeben wird. Einer der Gründe ist, dass man sich die Kosten für das Tier nicht mehr leisten kann. Diesem Abgabegrund möchte der Verein entgegenwirken und Patenschaften anbieten die dann, gegen Vorlage der Rechnungen/Kassenbons, die Kosten übernehmen.
(4) Zudem darf der Verein Projekte fördern die dazu dienen, Hundetagesbetreuungen zu gewährleisten, damit ein Hund nicht aus Betreuungsmangel im Tierheim abgegeben wird. Das große Ziel des Vereines soll es sein, den Tierschutz zu unterstützen, indem man die Hauptabgabegründe, (Geld + Mangel an Betreuung) Haustiere ins Tierheim zu geben, beseitigt oder wenigstens verringert.
(5) Zudem möchte der Verein Sachspenden von Firmen erbitten, die bedürftigen Menschen sowie den Tieren von bedürftigen Tierbesitzern als auch den Tierheimen zugutekommen sollen.
§3. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5. Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrages.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Austritt durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit
Wirkung zum nächsten Geschäftsjahr,
b) den Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen oder den
Maßgaben der Vereinssatzung zuwiderhandelt,
c) das Erlöschen der juristischen Person,
d) den Tod.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids Einspruch erhoben werden. Über den Ausschluss entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
(6) Personen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie genießen Beitragsfreiheit.
§ 6. Organe des Vereins
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Kassenprüfer und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des
§26 BGB, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Der Kassierer ist im Rahmen der allgemeinen Buchführung zeichnungs- und
vertretungsberechtigt.
(5) Die Ausführung mehrerer Vorstandsfunktionen von einer Person ist erlaubt.
§ 8. Kassenprüfer
Der Kassenprüfer prüft mindestens am Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung.
§ 9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
(2) Eine Einladung an sämtliche Mitglieder zur Mitgliederversammlung muss in schriftlicher Form (Brief, Fax oder Email) unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen zuvor durch den Vorstand erfolgen.
Änderungen der Tagesordnung sind schriftlich oder per Email bis 1 Woche vor der Versammlung mitzuteilen. Dringende Anträge können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlussfassung per E-Mail oder schriftlich ist zulässig.
Eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte per Vollmacht ist möglich.
(4) Mitglieder über 16 Jahren sind bei der Mitgliederversammlung mit einer Stimme
wahlberechtigt. Mitglieder über 18 Jahre können für eine Funktion gewählt werden.
(5) Mitglieder in Form juristischer Personen haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung berät über Vorlagen und Anträge der Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Entlastung des Vorstands,
b) Tagesordnung,
c) eventuelle Satzungsänderungen,
d) Jahresmindestbeiträge,
e) die Auflösung des Vereins,
(8) Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Mitglied die geheime Wahl beantragt.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen,
der/die die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert. Das Protokoll ist
von dem/der die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 10. Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der Finanzierung besonderer Vorhaben oder der Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins dient, eine besondere Umlage erhoben werden.
(2) Die Höhe der Beiträge wird alljährlich in der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt und ist jeweils im 1. Monat des neuen Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden ersten Halbjahr fällt der komplette Jahresbeitrag an und ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt zu zahlen. Bei Eintritt im 2. Halbjahr, wird nur die Hälfte des Beitrags innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt fällig. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(3) Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit gewählt wurden, sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen. Er kann dieses Recht einem Vorstandsmitglied übertragen.
(5) Der Jahresbeitrag wird für das Geschäftsjahr auch dann geschuldet, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres erlischt.
§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 12. Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet
der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13. Vermögensverwaltung
(1) Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahme aus der
Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.
(2) Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Die Vergabe von Vereinsmitteln an in § 2 genannten Institutionen oder Personen, bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ des Vorstands
§ 14. Ende der Mitgliedschaft
Die Gründungsmitglieder sowie die Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit zur Kündigung. Diese ist spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des
Vereines.
(2) Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Wahrung einer
6 wöchigen Kündigungsfrist statthaft. Die Austrittserklärung hat schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(3) Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der
Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages
ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist; den
satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig
zuwiderhandelt; sich einer Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig
macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder der Tierschutzbestrebungen zu
schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit.
Dem Auszuschließenden ist in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, sich vor
den Vorstandsmitgliedern zu rechtfertigen.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber
dem Verein.
§ 15. Aufwandsentschädigungen/ -spenden:
Vorstandsmitglieder und Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung derjenigen nachgewiesenen Aufwendungen die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung übernommener oder zugewiesener Aufgaben für den Verein entstehen. Diese Ausgaben müssen vorab mit allen Vorstandsmitgliedern abgesprochen werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 16. Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung evtl. notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn dieses Aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder Registergerichtes erforderlich ist.
§ 17. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Notf(a)elle Worms e.V. Celtesstraße 19, 67549 Worms, der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutz, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle der Liquidation wird diese vom Vorstand durchgeführt.